RECHTSANWALT SCHAD


IHR FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT IN FRANKFURT

0,5 Promille-Grenze

Gemäß § 24a Abs.1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

 

Was Sie wissen sollten...

Auch wenn keine Fahrunsicherheiten aufgefallen sind, wird derjenige gemäß § 24a Abs.1 StVG belangt, der mit 0,5 -1,09 Promille Alkohol im Blut oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 bis 0,54 mg/l ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr gelenkt hat.

 

Der Bußgeldtatbestand ist nur erfüllt, wenn ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. Mopeds und Mofas sind Kraftfahrzeuge, Fahrräder hingegen nicht.

 

Der erstmalige Verstoß gegen den Grenzwert wird mit einer Geldbuße von € 500,00, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkten in Flensburg geahndet. Wiederholungstätern droht eine Geldbuße bis zu € 3.000,00 und 3 Monaten Fahrverbot sowie die medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) wegen Eignungszweifeln.

 

Frühzeitig rechtlichen Rat einholen!

Wird ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet, sollten Sie über die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nachdenken und diesen gegebenenfalls früh einschalten.

 

Beratung und rechtliche Vertretung!

Suchen Sie einen Rechtsvertreter und weitere Unterstützung, helfe ich Ihnen gerne. Oder haben Sie noch Fragen? Kein Problem. Schicken Sie mir eine E-Mail oder rufen Sie mich an! Die telefonische Erstberatung ist kostenfrei!

 

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