RECHTSANWALT SCHAD

 

IHR FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT IN FRANKFURT

Drogenfahrt und Bußgeldrecht

 

Gemäß § 24 a Abs. 2 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines berauschenden Mittels wie etwa Cannabis (Haschisch, Marihuana), Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin oder Designeramphetamin (MDE oder MDMA) im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hat.

 

Die Rechtsfolgen bei fahrlässiger Begehungsweise sehen eine Regelbuße von 500,00 €, 1 Monat Fahrverbot sowie 2 Punkte im Fahreignungsregister (FAER) vor. Bei vorsätzlicher Begehungsweise ist der Regelsatz zu verdoppeln.

 

Wer jedoch denkt, damit sei die Sache erledigt, der irrt! In den meisten Fällen meldet sich bei Drogengebrauch im Straßenverkehr im Nachgang die Fahrerlaubnisbehörde. Bei harten Drogen wird in der Regel die Fahreignung in Abrede gestellt und die Fahrerlaubnis sofort entzogen. Cannabis nimmt hier eine Sonderstellung ein. Je nach Konsumverhalten kommt es hier zu Eignungsüberprüfungen bis hin zur direkten Entziehung der Fahrerlaubnis.

 

Frühzeitig rechtlichen Rat einholen!

Wird ein Bußgeldverfahren wegen einer Drogenfahrt gegen Sie eingeleitet, sollten Sie ernsthaft über die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nachdenken und diesen gegebenenfalls früh einschalten. 

 

Beratung und rechtliche Vertretung!

Suchen Sie einen Rechtsvertreter und weitere Unterstützung, helfe ich Ihnen gerne. Oder haben Sie noch Fragen? Kein Problem. Schicken Sie mir eine E-Mail oder rufen Sie mich an!

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