RECHTSANWALT SCHAD

 

IHR FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT IN FRANKFURT

E-SCOOTER / ELEKTROROLLER

Nach vorherrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung handelt es sich bei einem E-Scooter bzw. Elektroroller um ein Kraftfahrzeug, so dass die Alkoholgrenzwerte für Autofahrer Anwendung finden. 

 

Hier wird ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen, so dass es nicht mehr darauf ankommt, wie gut oder schlecht der Beschuldigte in der konkreten Situation tatsächlich gefahren ist. Es kommt zur Einleitung eines Strafverfahrens, welches i.d.R. mit einer Geldstrafe, Punkten in Flensburg und dem Entzug der Fahrerlaubnis endet. 

 

Gleichwohl kann es sich hier lohnen zu kämpfen. Entscheidend bei der Strafzumessung ist nämlich die Lage des Einzelfalls. So können etwa eine niedrige BAK, eine kurze Fahrstrecke und ein spontaner Tatentschluss dazu führen, das Ergebnis der Trunkenheitsfahrt im Vergleich zu einem Autofahrer deutlich milder ausfallen zu lassen. Dies ist insbesondere für die Beschuldigten von Bedeutung, denen daran gelegen ist, den Führerschein schnellstmöglich wieder zurückzuerlangen.

 

Da es in diesen Fällen von enormer Bedeutung ist, die Besonderheiten der Tat zugunsten des Mandanten herauszuarbeiten, sollte nach Einsicht in die Ermittlungsakte schriftlich zum Tatvorwurf Stellung genommen werden.

 

Rechtssuchenden rate ich daher beim Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter/Elektroroller Kontakt zu einem erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt aufzunehmen und sich beraten bzw. vertreten zu lassen.

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Thomas Schad

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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60316 Frankfurt am Main