Rechtsanwaltskosten...

 

Darüber muss man reden!

Erstberatung:

Gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beträgt die Gebühr für die Erstberatung eines Verbrauchers höchstens € 190,00 (zzgl. MwSt.).

 

Eine Erstberatung in meiner Kanzlei beläuft sich i.d.R. auf € 100,00 (inkl.MwSt.). Dieser Betrag wird im Falle der Mandatserteilung angerechnet.

 

Beratung in Zeiten von Covid-19 (Corona-Virus)

Über die telefonische Erstberatung hinaus kann statt einem Besuch in meiner Kanzlei auch eine weitere ausführliche telefonische Beratung vereinbart werden. Hierzu müssten Sie mir vorab Ihre Unterlagen per E-Mail, Telefax oder Post zukommen lassen und mir den von Ihnen ausgefüllten Mandantenerfassungsbogen zuleiten. In einem anschließenden Telefonat könnten Ihre Rechtsfragen ausführlich erörtert werden.

Für eine derartige Beratung würde ich € 100,00 (zzgl. MwSt.) berechnen, welche im Falle einer Mandatserteilung angerechnet würde.  

 

Bußgeldrecht:

In Bußgeldsachen erfolgt meine Gebührenabrechnung auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Hiernach hat der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände (Schwierigkeit, Umfang, Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten etc.) nach billigem Ermessen zu bestimmen. Aus Erfahrung entstehen in einem durchschnittlichen Bußgeldverfahren Rechtsanwaltskosten i.H.v. € 400- 900,00. Vorteilhaft für derartige Fälle ist der Deckungsschutz einer zuvor abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung. Dieser umfasst nicht nur die Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren, sondern auch darüber hinausgehende Kosten, die insbesondere durch die Einholung von Sachverständigengutachten entstehen können. 

 

Verkehrsstrafrecht:

Auch in Verkehrsstrafsachen kann auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abgerechnet werden. Leider sind diese Gebühren jedoch vielfach nicht ausreichend, um eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen. Häufig ist es daher notwendig, mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung abzuschließen, die einen Pauschalbetrag oder einen bestimmten Stundensatz zum Inhalt hat. Auch in Verkehrsstrafsachen kann der vorherige Abschluss einer Rechtschutzversicherung wichtig sein. Im Unterschied zum Bußgeldverfahren tritt die Rechtsschutzversicherung allerdings nicht in allen Fallgestaltungen ein. Kein Versicherungsschutz besteht etwa in Fällen der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines vorsätzlichen verkehrsrechtlichen Vergehens. Diesseits wird selbstverständlich die Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung für den Mandanten übernommen.

 

Lohnt sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts?

 

Recht auf einen Pflichtverteidiger?

 

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Dann kontaktieren Sie mich unverbindlich:

 

Kontakt:

Tel.: 069 - 43 05 60 37

Fax: 069 - 43 05 60 38

E-mail.: schad@kanzleischad.de