RECHTSANWALT SCHAD

 

IHR FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT IN FRANKFURT

Reform des Flensburger Verkehrszentralregistersystems

 

Das reformierte Punktesystem für Verkehrsdelikte begann am 1.Mai 2014. 

 

Ein Ziel der Neuregelung war es, Eintragungen im Register auf verkehrssicherheitsrelevante Verstöße zu beschränken. Dies hat zur Folge, dass zukünftig Ordnungswidrigkeiten ohne Verkehrssicherheitsbezug - wie etwa das verbotene Befahren von Umweltzonen - keinen Eintrag mehr zur Folge haben wird; im Bereich der Straftaten gilt dies etwa bei Zuwiderhandlungen gegen das Pflichtversicherungsgesetz. 

 

Eine Verbesserung der Verkehrssicherheit soll zudem dadurch erzielt werden, dass künftig schwere Ordnungswidrigkeiten mit  2 Punkten und einer Tilgungsfrist von 5 Jahren eingetragen werden, so dass nach 4 gleichartigen Verstößen bereits eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen kann. Hierunter fallen die "groben" Ordnungswidrigkeiten, für die die Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ein Regelfahrverbot vorsieht. Leichtere Ordnungswidrigkeiten werden nur mit einem Punkt und einer Tilgungsfrist von 2,5 Jahren eingetragen.

 

Ein wichtiges Anliegen der Punktereform war es,  das Punktesystem transparenter zu machen. Dies wird u.a. dadurch erreicht, dass zukünftig feste Tilgungsfristen jeweils in Abhängigkeit von der Tat gelten. Hiermit endet die bis dato geltende Hemmungsregelung, wonach neue Taten die Tilgung vergangener Taten hindern können. Darüber hinaus beginnt die Tilgungsfrist zukünftig einheitlich für alle Entscheidungen ab Rechtskraft zu laufen.

 

Eine Vereinfachung der Punkteberechnung erfolgt zudem durch eine Verkürzung der Punkteskala. Während das alte System ein Spektrum von 1-7 Punkten vorsah, kommt man nach der Reform mit 1-3 Punkten aus. 

 

Voraussetzung für eine Eintragung in das Register ist zukünftig, dass das betreffende Delikt in Anlage 13 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) eingetragen ist. Neben der Eintragung ist für Ordnungswidrigkeiten außerdem das Erreichen der neuen Eintragungsgrenze von € 60,00.- erforderlich. Dies hat die Anhebung folgender Bußgeldregelsätze zur Folge:

 

Handyverstoß                                                von € 40.- auf € 60.-

 

Winterreifenpflicht                                        von € 40.- auf € 60.-

 

Missachtung der Kindersicherungspflicht     von € 40.- auf € 60.-

 

rechtswidriges Verhalten an Schulbussen     von € 40.- auf € 60.-

 

Zeichen von Polizeibeamten nicht befolgt    von € 50,- auf € 70.-

 

Die folgenden 5 Verkehrsstraftaten führen bereits bei Verurteilung zum Eintrag ins Fahreignungsregister:

 

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

 

Trunkenheit im Straßenverkehr

 

Gefährdung des Straßenverkehrs

 

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

 

Führen oder Zulassen des Führend eines Kfz ohne Fahrerlaubnis 

 

Die 6 nachfolgenden Straftaten führen nur dann zum Eintrag, sofern eine Führerscheinmaßnahme angeordnet wurde (Entziehung, Sperre oder Fahrverbot)

 

Fahrlässige Tötung

 

Fahrlässige Körperverletzung

 

Nötigung

 

Vollrausch

 

Unterlassene Hilfeleistung

 

Kennzeichenmissbrauch

 

 

Nach altem Recht werden für Ordnungswidrigkeiten 1-4 Punkte und für Straftaten 5-7 Punkte eingetragen. 

 

 

Ab dem 01.05.2014 gilt folgende Punkte- und Tilgungsregelung:

 

 

Ordnungswidrigkeiten                 1 Punkt  /  2,5 Jahre 

 

grobe Ordnungswidrigkeiten

 

sowie Straftaten                           2 Punkte / 5 Jahre

 

Straftaten mit Entziehung

 

der Fahrerlaubnis                         3 Punkte / 10 Jahre

 

 

Wichtig: Im Unterschied zum alten Recht kennt das reformierte Punktesystem keine Tilgungshemmung mehr, so dass neue Eintragungen nicht mehr das Löschen alter Punkte hindert. Die Punkte werden jetzt nach Tilgungsreife und einer einjährigen Überliegefrist gelöscht.

 

 

Wichtig: Entscheidungen, die nach dem bisherigen Recht gespeichert worden sind, nach der Punktereform aber nicht mehr zu speichern wären, werden gelöscht.

 

Andere Entscheidungen, die nach dem bisherigen Recht gespeichert worden sind, werden noch für die Dauer von 5 Jahren nach dem bisherigen Recht getilgt und gelöscht. Nach Ablauf der Übergangszeit gelten für alle dann noch gespeicherten Entscheidungen das neue Recht und damit die neuen Tilgungsbestimmungen.

 

Wichtig: Die Speicherung und insbesondere Tilgung von Entscheidungen, die bis zum 01.05.2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden, aber erst danach im Fahreignungsregister gespeichert werden, richtet sich umfassend nach neuem Recht. 

 

Die Überführung des Punktestandes für im Verkehrszentralregister eingetragene Personen findet nach folgender Überführungstabelle statt:

 

Punktestand          Punktestand              Stufe 

 

vor 1.5.2014          nach 1.5.2014

 

1-3                        1                                Vormerkung

 

4-5                        2

 

6-7                        3

 

8-10                      4                                Ermahnung

 

11-13                    5

 

14-15                    6                                Verwarnung

 

16-17                    7

 

18 oder mehr        8 oder mehr              Entzug

 

Die Möglichkeit des Punkteabbaus bleibt nach neuem Recht durch den Besuch eines Fahreignungsseminars grundsätzlich erhalten, welches bei einem Punktestand von 1-5 Punkten besucht werden kann. Hierdurch kann jedoch einmalig nur noch 1 Punkt abgebaut werden. Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme, die besonders geschulte Fahrlehrer durchführen sowie einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme, die in den Verantwortungsbereich von besonders geschulten Verkehrspsychologen fallen.

 

Auch sprachlich hat die Punktereform Auswirkungen und führt zu folgenden Ersetzungen:

 

Aus:                                        wird:

 

Verkehrszentralregister          Fahreignungsregister

 

Mehrfachtäter-Punktsystem   Fahreignungs-Bewertungssystem

 

Durch die Punktereform wird mit Sicherheit die Berechnung der eingetragenen Punkte und insbesondere der Tilgungsfrist vereinfacht, was zu mehr Rechtssicherheit führen dürfte. Die absolute Anzahl der Fahrerlaubnisentziehungen dürfte im Vergleich zur bisherigen Regelung abnehmen, da die Neuregelung keine verpflichtenden Aufbauseminare mehr vorsieht. Nach der alten Gesetzeslage war eine entsprechende Teilnahme bei einem Punktestand von 14 bis 17 Punkten verpflichtend und für den Fall, dass die Teilnahmebescheinigung nicht oder verspätet vorgelegt wurde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ob die Reform letztlich zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheit beitragen kann, bleibt abzuwarten.

 

Wer selbst einen Verkehrszentralregisterauszug in Flensburg anfordern möchte, um sich über seinen Punktestand zu informieren, wende sich direkt an das Kraftfahrzeug-Bundesamt

 

Sofern Sie Ihre rechtliche Vertretung durch mich wünschen, hole ich selbstverständlich eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister für Sie ein.

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