RECHTSANWALT SCHAD
IHR FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT IN FRANKFURT
Sicherstellung / Beschlagnahme des Führerscheins durch die Polizei
Kommt die Polizei bei einer Verkehrskontrolle zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die spätere Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen eines Strafverfahrens vorliegen, kann sie den Führerschein sicherstellen bzw. beschlagnahmen. Dies wird bei Alkohol- und Drogenfahrten auch regelmäßig praktiziert.
Um eine sog. Sicherstellung handelt es sich, wenn der Betroffene mit der Einbehaltung des Führerscheins einverstanden ist. Von einer Beschlagnahme hingegen ist die Rede, wenn der Kraftfahrzeugführer sein Einverständnis verweigert.
Achtung!
Vom Zeitpunkt der Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins dürfen Sie kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug mehr fahren, andernfalls machen Sie sich wegen eines Vergehens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) strafbar!
Wenn der Führerschein nicht beschlagnahmt oder sichergestellt wird, dürfen Sie auch weiterhin Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen. Der häufig von der Polizei erteilte Hinweis, dass man wegen einer Drogen- oder Alkoholfahrt nun kein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug mehr führen dürfe, ist so nicht richtig. Erfolgt keine Beschlagnahme oder Sicherstellung des Führerscheins ist das weitere Fahren nicht strafbar, solange bis dem Beschuldigten vom Gericht ein Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zugestellt worden ist.
Hausdurchsuchung droht!
Wird der Führerschein nicht freiwillig vom Beschuldigten herausgegeben, darf die Polizei Ihren PKW und Ihre Wohnung nach dem Führerschein durchsuchen.
Ausländische Führerscheine
Auch ausländische Führerscheine dürfen unter den gleichen Voraussetzungen beschlagnahmt werden wie deutsche Fahrausweise. Dies gilt bis zur Eintragung eines Vermerks in den Führerschein (§ 111a Abs. 6 S. 2 StPO).
Widerspruch gegen die Einbehaltung des Führerscheins
Widerspricht der Betroffene der Einbehaltung seines Führerscheins (was auch möglich ist, wenn der Führerschein zunächst freiwillig herausgegeben wurde), entscheidet das zuständige Gericht durch Beschluss, ob die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen ist (Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis).
Wird gegen die Sicherstellung des Führerscheins kein Widerspruch erhoben, wirkt das Verbot fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen fort, ohne dass es eines richterlichen Beschlusses gem. § 111a StPO bedarf.
Beratung und rechtliche Vertretung!
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Die telefonische Erstberatung ist kostenfrei!
Tel.: 069 - 43 05 60 37
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Thomas Schad
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Bornheimer Landstraße 71 (Nähe Friedberger Platz)
60316 Frankfurt am Main