RECHTSANWALT SCHAD

 

IHR FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT IN FRANKFURT

DrogenFahrt und Strafrecht

 

Gemäß § 316 Abs. 1 StGB macht sich wegen „Trunkenheit im Verkehr“ strafbar, wer im öffentlichen Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (Fahrunsicherheit).

 

Zu den anderen berauschenden Mittel gehören unstreitig Betäubungsmittel wie Cannabis (Haschisch und Marihuana), Amphetamine (Ecstasy), Morphin und Heroin sowie Kokain.

 

Anders als beim Alkohol (Grenze: 1,1 Promille) gibt es nach derzeitigem Wissensstand für illegale Drogen und Medikamente sowie für Legal Highs keine Beweisgrenzwerte für absolute Fahrunsicherheit. 

 

Es gilt jedoch auch hier die Grundsätze der relativen Fahrunsicherheit heranzuziehen. Dies bedeutet, dass nach Drogen- oder Medikamentenkonsum Umstände erkennbar sein müssen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Konsument in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher war.

 

Indizien hierfür können sein:

- ungewöhnliche Fahrfehler

- Fahren von Schlangenlinien

- leichtsinniges Fahren bei überhöhter Geschwindigkeit

 

Aber auch das Verhalten während und nach der Verkehrskontrolle durch Polizei oder Arzt können Indizien für eine Fahrunsicherheit liefern. Entscheidend ist der Gesamteindruck.

 

Mein Rat: „Schweigen ist Gold“!

 

Bei einer Verurteilung gem. § 316 StGB droht eine Freiheits- oder Geldstrafe. In den meisten Fällen wird der Täter vom Gericht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen und bekommt den Führerschein entzogen.

 

Wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet, sollten Sie sich immer erst von einem Rechtsanwalt beraten lassen!

 

Wird lediglich ein Bußgeldverfahren gem. § 24a Abs.2 StVG gegen Sie eingeleitet, lesen Sie hier: Drogenfahrt und Bußgeldrecht

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