RECHTSANWALT SCHAD
IHR FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT IN FRANKFURT
Trunkenheitsfahrt!
Die
Trunkenheit im Straßenverkehr ist gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat.
Für
alle Kraftfahrer (hierzu zählen auch E-Scooter und Segways!) kann Alkohol am Steuer ab einem Promillegehalt von 0,3 eine
Straftat sein, sofern in diesem Zustand ein alkoholbedingter Fahrfehler begangen wird (z.B. Fahren in Schlangenlinien, Abkommen von einer geraden
Fahrbahn). Hier spricht man von relativer Fahruntüchtigkeit.
Die absolute Fahruntüchtigkeit beginnt laut deutscher Rechtsprechung ab dem Wert von 1,1 Promille. Auf den Nachweis einer Auffälligkeit oder Fahrunsicherheit kommt es dann nicht mehr an.
Diese Straftat wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (beim Wiederholungstäter), Punkten in Flensburg und dem Entzug der Fahrerlaubnis sanktioniert.
In § 69 a Abs.1 Satz 1 StGB heißt es: Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre).
Soweit muss es jedoch nicht kommen.
"Schweigen ist Gold!"
Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen sollten Sie als Beschuldigter weder mündliche noch schriftliche Angaben machen.
Frühzeitig rechtlichen Rat einholen!
Wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet, sollten Sie sich immer erst von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Beratung und rechtliche Vertretung!
Suchen Sie einen Rechtsvertreter und weitere Unterstützung, helfe ich Ihnen gerne. Oder haben Sie noch Fragen?
Kein Problem. Schicken Sie mir eine E-Mail oder rufen Sie mich an!
Die telefonische Erstberatung ist kostenfrei!
Thomas Schad
Fachanwalt für Verkehrsrecht