RECHTSANWALT SCHAD

 

IHR FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT IN FRANKFURT

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht (§ 111a StPO)

 

Hat ein Kraftfahrzeugführer der Beschlagnahme des Führerscheins gegenüber dem Polizeibeamten unverzüglich vor Ort widersprochen (oder ändert er seine Entscheidung der freiwilligen Herausgabe zu einem späteren Zeitpunkt), so muss über die Beschlagnahme ein entsprechender richterlicher Beschluss gem. § 111a StPO erwirkt und dem Betroffenen zugestellt werden.

 

Das gleiche gilt, wenn der Beschuldigte das Glück hatte, dass die Polizei seinen Führerschein im Rahmen des Tatereignisses nicht beschlagnahmt hat und der zuständige Staatsanwalt dies nunmehr "nachholen" will.

 

Die vorläufige Entziehung wird dann mit Bekanntgabe an den Beschuldigten wirksam. 

 

Für das Gericht muss im Zeitpunkt der Entscheidung aufgrund der Aktenlage eine hohe, fast an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Fahrerlaubnis im Urteil entzogen werden wird.

 

Sollte gegen die Beschlagnahme Widerspruch eingelegt werden?

 

Dies kommt nach meiner Erfahrung auf die Einzelumstände an. Keinesfalls sollte pauschal oder etwa aus Verärgerung Widerspruch eingelegt werden.

 

In der Praxis verhält es sich so, dass die Polizei die Akte nach Abschluss der Ermittlungen an die zuständige Staatsanwaltschaft sendet, welche grds. über die weitere Vorgehensweise bestimmt. Liegt nunmehr ein Widerspruch des Betroffenen vor, wird die Akte an den Ermittlungsrichter weitergeleitet werden. Dies geschieht dann zumeist mit einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Beschlusses auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

 

Der Ermittlungsrichter nimmt nunmehr eine Bewertung des Sachverhaltes nach Aktenlage vor und entzieht in der Mehrzahl der Fälle die Fahrerlaubnis. Diese Entscheidung ist für den Richter im späteren Hauptverfahren zwar nicht bindend, dürfte ihn aber in einer Vielzahl von Fällen zumindest (meist zum Nachteil des Betroffenen) beeinflussen.

 

Besser ist es daher nur in den Fällen Widerspruch einzulegen, in welchen stichhaltige Argumente gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen. Noch besser ist es naturgemäß, frühzeitig einen Verteidiger zu beauftragen, welcher nach Akteneinsicht gemeinsam mit Ihnen die weitere Vorgehensweise bestimmt und ggf. Widerspruch einlegt.

 

Der Widerspruch ist an keine Form oder Frist gebunden. Sie können ihn jederzeit mündlich oder schriftlich bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht einlegen. 

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Thomas Schad

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Bornheimer Landstraße 71 (Nähe Friedberger Platz)

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