RECHTSANWALT SCHAD
IHR FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT IN FRANKFURT
Alkoholbedingte Straßenverkehrsgefährdung
Wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird gemäß § 315 c Abs.1 Nr.1a Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Was Sie wissen sollten...
Im Unterschied zur folgenlosen Trunkenheitsfahrt, muss neben der absoluten oder relativen Fahruntauglichkeit eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person oder für Sachen von bedeutendem Wert (Unfall) eintreten.
Eine konkrete Gefährdung von Mitfahrern des vom Täter geführten Fahrzeugs reicht aus.
In der gerichtlichen PRAXIS wird derzeit als bedeutender Sachwert ein Betrag ab ungefähr 1.300,00 € angesehen.
Die Gefährdung des vom Täter geführten, ihm aber nicht gehörenden Fahrzeugs scheidet hierbei nach herrschender Meinung aus.
Die alkoholbedingte Fahruntauglichkeit muss die Ursache der Gefährdung sein.
Die Strafzumessung in der gerichtlichen PRAXIS liegt in Durchschnittsfällen der alkoholbedingten Straßenverkehrsgefährdung etwas oberhalb der folgenlosen Trunkenheitsfahrt, so dass ein Ersttäter mit ca. 50-70 Tagessätzen (30 Tagessätze = 1 Nettomonatsgehalt) und einer Entziehung der Fahrerlaubnis von 12-15 Monaten rechnen muss. Bei Promillewerten über 1,6 kann die Ahndung noch härter ausfallen.
Wiederholungstätern drohen Freiheitsstrafen.
Soweit
muss es jedoch nicht kommen.
Frühzeitig rechtlichen Rat einholen!
Vor einer etwaigen Aussage sollten Sie sich immer erst von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Über diesen kann auch die Akte der Bußgeld- oder Strafverfolgungsbehörde eingesehen werden. Warum? Weil man den gleichen Wissensstand wie die Verfolgungsbehörde haben sollte, insbesondere zur Frage der Beweislage!
Beratung und rechtliche Vertretung!
Suchen Sie einen Rechtsvertreter und weitere Unterstützung, helfe ich Ihnen gerne. Oder haben Sie noch Fragen? Kein Problem. Schicken Sie mir eine E-Mail oder rufen Sie mich an! Die telefonische Erstberatung ist kostenfrei!
Thomas Schad
Fachanwalt für Verkehrsrecht