RECHTSANWALT SCHAD
IHR FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT IN FRANKFURT
Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird gemäß § 229 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Was Sie wissen sollten...
Gemäß § 230 StGB wird die fahrlässige Körperverletzung nur verfolgt, wenn ein wirksamer Strafantrag des Verletzten vorliegt, oder wenn die Staatsanwaltschaft den fehlenden Strafantrag durch die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ersetzt.
Das besondere öffentliche Interesse wird zumeist von der Staatsanwaltschaft angenommen:
Soweit muss es jedoch nicht kommen.
Bei leichteren Körperverletzungen hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren einzustellen und den Strafantragsteller auf den Weg der Privatklage gem. § 374 Strafprozessordnung (StPO) zu verweisen. In der PRAXIS kommt es höchst selten vor, dass der Verletzte im Privatklageverfahren eine strafrechtliche Verurteilung des Täters anstrebt.
Frühzeitig rechtlichen Rat einholen!
Vor einer etwaigen Aussage sollten Sie sich immer erst von einem Rechts-anwalt beraten lassen. Über diesen kann auch die Akte der Bußgeld- oder Strafverfolgungsbehörde eingesehen werden. Warum? Weil man den gleichen Wissensstand wie die Verfolgungsbehörde haben sollte, insbesondere zur Frage der Beweislage!
Beratung und rechtliche Vertretung!
Suchen Sie einen Rechtsvertreter und weitere Unterstützung, helfe ich Ihnen gerne. Oder haben Sie noch Fragen? Kein Problem. Schicken Sie mir eine E-Mail oder rufen Sie mich an! Die telefonische Erstberatung ist kostenfrei!
Thomas Schad
Fachanwalt für Verkehrsrecht