RECHTSANWALT SCHAD


IHR FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT IN FRANKFURT

Fahrlässige Tötung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird gemäß § 222 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Was Sie wissen sollten...

Im Verkehrsstrafrecht gibt es keinen Tatbestand, der emotional so bewegt, wie die fahrlässige Tötung. Dies betrifft nicht nur die Hinterbliebenen des Opfers, sondern auch den Beschuldigten, der in der Regel im besonderen Maß unter der Tat leidet, da sein Verhalten - unabhängig von der rechtlichen Bewertung  -  für den Tod eines Menschen (mit-) ursächlich war. 

 

Der Tatbestand verlangt insbesondere die Verletzung einer Sorgfaltspflicht sowie die objektive Voraussehbarkeit des Todes und des Kausalverlaufs voraus.

 

Sorgfaltspflichtverletzungen im Straßenverkehr gründen zumeist auf Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) oder in Einzelfällen auch auf die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).

 

Es gilt: Wer sich selbst verkehrsgerecht verhält, darf darauf vertrauen, dass sich auch die anderen Verkehrsteilnehmer verkehrsgerecht verhalten (Vertrauensgrundsatz).

 

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht:

  • bei eigenem Fehlverhalten
  • bei erkennbar verkehrswidrigem oder unvernünftigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer
  • bei kleineren Kindern oder erkennbar hilfsbedürftigen Personen
  • bei älteren Kindern, wenn sie am Fahrbahnrand oder auf dem Bürgersteig spielen

Erforderlich ist zudem, dass das Unfallereignis und schließlich der zur Tötung führende konkrete Geschehensablauf nicht völlig außerhalb üblicher Lebenserfahrung liegt und der Verkehrsverstoß ursächlich war für den Tod des Opfers.

 

In der PRAXIS können Ersttäter, die zum Tatzeitpunkt weder alkoholisiert noch unter anderen Drogen oder Medikamenten standen und nach der Tat keine Unfallflucht begangen haben, mit einer Bewährungsstrafe rechnen.

 

Andernfalls kommt auch eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung in Betracht.



Frühzeitig rechtlichen Rat einholen!

Vor einer etwaigen Aussage sollten Sie sich immer erst von einem Rechts-anwalt beraten lassen. Über diesen kann  auch die Akte der Bußgeld- oder Strafverfolgungsbehörde eingesehen werden. Warum? Weil man den gleichen Wissensstand wie die Verfolgungsbehörde haben sollte, insbesondere zur Frage der Beweislage!


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