RECHTSANWALT SCHAD
IHR FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT IN FRANKFURT
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Gemäß § 315 b Abs.1 Strafgesetzbuch (StGB) wird derjenige, welcher die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Was Sie wissen sollten...
In der PRAXIS spielt der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr keine große Rolle. Er sanktioniert die zumeist äußerst gefährlichen, verkehrsfremden Eingriffe, die von außen in den Straßenverkehr einwirken, sowie Fälle, in denen das Kraftfahrzeug in verkehrsfremder Einstellung bewusst zweckentfremdet und verkehrswidrig eingesetzt wird.
Beispielhaft sein hier das Provozieren eines Auffahrunfalls durch abruptes Abbremsen eines Pkw oder das gezielte Zufahren auf Menschen genannt.
Was Sie beherzigen sollten...
Gerade
beim Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehrs ist häufig fraglich, ob der festgestellte Sachverhalt eine strafrechtliche Ahndung trägt. Vor einer gegebenenfalls vorzunehmenden
Einlassung ist daher die Einsicht in die Ermittlungsakte unabdingbar.
Frühzeitig rechtlichen Rat einholen!
Vor einer etwaigen Aussage sollten Sie sich immer erst von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Über diesen kann auch die Akte der Bußgeld- oder Strafverfolgungsbehörde eingesehen werden. Warum? Weil man den gleichen Wissensstand wie die Verfolgungsbehörde haben sollte, insbesondere zur Frage der Beweislage!
Beratung und rechtliche Vertretung!
Suchen Sie einen Rechtsvertreter und weitere Unterstützung, helfe ich Ihnen gerne. Oder haben Sie noch Fragen? Kein Problem. Schicken Sie mir eine E-Mail oder rufen Sie mich an! Die telefonische Erstberatung ist kostenfrei!
Thomas Schad
Fachanwalt für Verkehrsrecht