RECHTSANWALT SCHAD

 

IHR FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT IN FRANKFURT

Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz

Nach § 6 Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) macht sich strafbar, wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Fahrzeug gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl der für das Fahrzeug nach § 1 PflVersG erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht (mehr) besteht.

 

"Gebrauch" im Sinne von § 6 PflVersG setzt das Führen voraus.

 

Gestatten des Gebrauchs setzt mindestens stillschweigendes Einverständnis voraus, bloßes Ermöglichen genügt nicht.

 

Maßgebend ist der formelle Bestand des Versicherungsvertrages und die Kenntnis des Versicherungspflichtigen hiervon. Eine vorläufige Deckungszusage des Versicherers genügt.

 

Für die Verteidigung von erheblicher Bedeutung ist hierbei die Frage, ob der Haftpflichtver-sicherungsvertrag zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich erloschen war. Zentrales Thema ist hier häufig die Beweisbarkeit von Mahn- und Kündigungsschreiben des Versicherers.

 

Hierzu mein Rat: "Schweigen ist Gold!"

Werden Sie etwa als Halter seitens der Polizei mit dem Vorwurf des Pflichtversicherungsverstoßes konfrontiert, machen Sie von Ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch.

 

Frühzeitig rechtlichen Rat einholen!

Vor einer etwaigen Aussage sollten Sie sich immer erst von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Über diesen kann  auch die Akte der Bußgeld- oder Strafverfolgungsbehörde eingesehen werden. Warum? Weil man den gleichen Wissensstand wie die Verfolgungsbehörde haben sollte, insbesondere zur Frage der Beweislage!

Beratung und rechtliche Vertretung!

Suchen Sie einen Rechtsvertreter und weitere Unterstützung, helfe ich Ihnen gerne. Oder haben Sie noch Fragen? Kein Problem. Schicken Sie mir eine E-Mail oder rufen Sie mich an! Die telefonische Erstberatung ist kostenfrei!

Tel.: 069 - 43 05 60 37

Fax: 069 - 43 05 60 38

E-Mail.: schad@kanzleischad.de

Thomas Schad

Fachanwalt für Verkehrsrecht